Eigentümer sind Sie bereits. Beim Kauf wird man erst mit der
Eintragung ins Grundbuch Eigentümer (§ 873 BGB) – das ist die Regel, die die meisten
kennen. Beim Erbfall ist es anders: Dort geht das Vermögen schon mit
dem Todestag von Gesetzes wegen auf die Erben über (§ 1922 BGB), ohne dass dafür etwas
eingetragen sein müsste. Steht im Grundbuch noch der Verstorbene, ist lediglich das
Grundbuch unrichtig – nicht Ihr Eigentum offen.
Für den Verkauf müssen Sie deshalb nicht erst umgeschrieben werden.
Verkaufen Erben das geerbte Grundstück, verzichtet das Gesetz ausdrücklich auf die sonst
nötige Voreintragung (§ 40 GBO). Nachzuweisen ist allein die Erbfolge: durch Erbschein
oder durch ein notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift (§ 35 GBO). Lässt sich
die Erbfolge daraus nicht zweifelsfrei ablesen, kann das Grundbuchamt dennoch einen
Erbschein verlangen.
Wollen Sie die Immobilie behalten, lassen Sie das Grundbuch berichtigen –
innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist das gebührenfrei
(GNotKG KV 14110). Die Frist beginnt mit dem Todestag und wird streng gehandhabt, auch
dann, wenn sich das Erbscheinverfahren hingezogen hat.
Gehört die Immobilie einer Erbengemeinschaft, kann nur gemeinsam verkauft werden. Für
die Auseinandersetzung und für das Finanzamt wird meist ein belastbarer Wert gebraucht –
genau dafür ist unsere Wertermittlung da.